Steuern, Gebühren und Beiträge

Weitere Gebühren werden nach dem Kostengesetz und nach Spezialgesetzen und Satzungen erhoben.

Falls Sie weitere Fragen bezüglich Beiträge und Gebühren bei der Gemeinde Karlskron haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Kahn, Tel. 08450/930-115.

Abwasser 

 

Ansprechpartner: Erreichbarkeit: Telefon: E-Mail:

Frau Pletz

Montag - Freitag (Vormittag) 08450 / 930-126 pletz@karlskron.de

 

Kanalherstellungsbeitrag

Geschloßfläche: 13,95 € je m²

Grundstücksfläche: 3,37 € je m² (*)

 

(*) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

 

Kanalgebühren

Grundgebühr: abhängig vom Nenndurchfluss bzw. Dauerdurchfluss zwischen 40 - 250 € pro Jahr

Schmutzwassergebühr: 2,08 € pro m³ Schmutzwasser

 

Niederschlagswassergebühr: 0,16 € pro m² entwässerter Grundstücksfläche pro Jahr (*)

 

(*) Von Grundstücken, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet wird, wird die Niederschlagswassergebühr nicht erhoben.

Abwassergebühren

Ansprechpartner: Erreichbarkeit: Telefon: E-Mail:

Herr Kahn

Montag - Freitag  08450 / 930-115 kahn@karlskron.de

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Karlskron hat zum 01. Juli 2020 die Einführung der gesetzlich vorgeschriebenen gesplitteten Abwassergebühren beschlossen. Mit der Einführung wird die bestehende, rechtlich nicht mehr zulässige Abwassergebühr nach dem Personenmaßstab abgeschafft. Seitdem wird die Gebühr aufgeteilt in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr.

 

Die Abwassergebühr ist das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme der kommunalen Leistung der Abwasserbeseitigung. Mit ihr werden insbesondere die Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung finanziert.

 

Die Schmutzwassergebühr ist unterteilt in eine Grundgebühr abhängig von der Größe des verwendeten Wasserzählers (bis 2,5 m³/h 40,00 €/Jahr) und einer Schmutzwassergebühr in Höhe von 2,08 € pro Kubikmeter und Jahr.

 

Wichtige Fragen im Überblick:  Hier

Gewerbesteuer und Grundsteuer

 

Ansprechpartner: Erreichbarkeit: Telefon: E-Mail:

Frau Kirchner

Montag - Freitag  08450 / 930-130 kirchner@karlskron.de

 

Grundsteuer

Hebesatz 350 v. H.

 

Grundsteuer A (landwirtschaft. Flächen)

Hebesatz 320 v. H.

 

Grundsteuer B (unbebaute und bebaute Wohn- und Gewerbegrundstücke)

Informationen zur Bayrischen Grundsteuerreform finden sie unter:  Grundsteuer in Bayern

 

Der Grundsteuer unterliegen

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
  • Grundstücke, z.B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gewerbegrundstücke (Grundsteuer B).

bis 2024:

Grundlage für die Steuerberechnung ist allein der Wert des Betriebes bzw. des Grundstücks (Einheitswert). Hierbei sind jedoch die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 maßgebend. Die Einheitswerte werden der Grundsteuer nur noch bis einschließlich 2024 zugrunde gelegt.

 

ab 2025:

Grundlage für die Steuerberechnung ist ab 2025 für die Grundsteuer A der Ertragswert des Betriebs. Für die Grundsteuer B sind die Flächen der Flurstücke und der Gebäude sowie die Gebäudenutzung entscheidend.


Die persönlichen Verhältnisse der Eigentümerin bzw. des Eigentümers werden bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.

Die Steuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt (vgl. Links unter "Verwandte Themen").

Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung des Einheitswerts (bis 2024) bzw. der Äquivalenzbeträge/des Grundsteuerwerts (ab 2025) und der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Gemeinde vorab in ihrer Satzung festgelegt hat, multipliziert. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu.

Die Grundsteuer kann u.a. dann erlassen werden, wenn der normale Ertrag des Betriebes bzw. des Grundstücks wesentlich gemindert ist und die Eigentümerin bzw. der Eigentümer dies nicht zu vertreten hat. Der Antrag auf Erlass ist bei der Gemeinde zu stellen.

 

Ende der Steuerpflicht bei Eigentümerwechsel

Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat. Das im Lauf des Jahres übergegangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer zum 1. Januar des Folgejahres zugerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner. Die dingliche Haftung des Grundstücks aufgrund gesetzlicher Regelung bleibt hiervon unberührt. Anderslautende vertragliche Abmachungen ändern nichts an der Steuerpflicht und können von der Steuerverwaltung nicht berücksichtig werden.

 

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird auf den Ertrag von Gewerbebetrieben erhoben (Gewerbeertragsteuer). Die zu zahlende Gewerbesteuer wird von der Gemeinde im Gewerbesteuerbescheid bekannt gegeben.

  • Maßgeblich ist im Ausgangspunkt der einkommen- und körperschaftsteuerrechtliche Gewinn, der allerdings durch Hinzurechnungen bzw. Kürzungen modifiziert wird. Die Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu.

Die Steuer wird in einem gestuften Verfahren festgesetzt.

    • In einer ersten Stufe ermitteln die Finanzämter den Gewerbeertrag und multiplizieren diesen mit einem Prozentsatz, der als Steuermesszahl bezeichnet wird. Das Ergebnis ist der sog. Steuermessbetrag, der in einem gesonderten Bescheid, dem sog. Steuermessbescheid, vom zuständigen Finanzamt festgesetzt wird.
    • Auf diese von der staatlichen Finanzverwaltung festgestellten Steuermessbeträge wendet die jeweilige Gemeinde einen Vervielfältiger (Hebesatz) an, den sie in einer Ortssatzung festlegen muss. Aus dieser Multiplikation ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer, die die Gemeinde im Gewerbesteuerbescheid festsetzt. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu. Mit Wirkung vom Erhebungszeitraum 2004 wurde durch das Gesetz vom 23.12.2003 (BGBl I S. 2922) ein Mindesthebesatz von 200 % vorgegeben (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG).

Fristen

  • Für steuerpflichtige Gewerbebetriebe besteht eine Steuererklärungspflicht zur Festsetzung des Steuermessbetrags. Der staatliche Messbescheid und der gemeindliche Gewerbesteuerbescheid müssen ggf. gesondert angefochten werden. Dabei sind die in der jeweiligen Rechtsmittelbelehrung genannten Fristen einzuhalten. Es ist zu beachten, dass die Gemeinde an die staatlichen Bescheide gebunden ist, und dass Einwände gegen die staatlichen Bescheide im Rahmen der gemeindlichen Steuererhebung regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden können, wenn die staatlichen Bescheide bestandskräftig sind.

Fälligkeiten: 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.

Herstellungsbeiträge

Ansprechpartner: Erreichbarkeit: Telefon: E-Mail:

Herr Kahn

Montag - Freitag  08450 / 930-115 kahn@karlskron.de

Der Herstellungsbeitrag beträgt ab 01. Juli 2020

pro m² Grundstücksfläche                2,70 €

pro m² Geschossfläche                   13,95 €.

 

Weitere Informationen zum Herstellungsbeitrag: 

Die Herstellungsbeiträge dienen zur Deckung des Investitionsaufwandes für die Herstellung der gesamten Entwässerungseinrichtung, d.h. für den Bau der Kanäle, der Grundstücksanschlüsse (im öffentlichen Bereich), der Pumpstationen und der Kläranlage.

Diese gesamten Investitionskosten werden zusammen mit den geschätzten Investitionskosten, die in einem überschaubaren künftigen Zeitraum noch anfallen (z.B. Kosten für Erschließung neuer Baugebiete), im Rahmen einer sog. "Globalberechnung" auf die vorhandenen Grundstücksflächen und Geschossflächen sowie die künftigen Flächen verteilt. Hierdurch werden die Beitragssätze je m² Grundstücks- bzw. Geschossfläche ermittelt, die dann in der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) festgelegt werden. Beitragsschuldner ist, wer Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

 

Der Herstellungsbeitrag ist für die Möglichkeit der Nutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage zu entrichten, d.h. er wird auch dann fällig, wenn sie (noch) nicht tatsächlich benutzt wird.

 

Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf (Anschluss an Vakuumentwässerung), wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben.

 

Bauliche Veränderungen sowie Änderungen am Grundstück können einen zusätzlichen Beitrag auslösen und sind der Gemeinde zeitnah anzuzeigen.

 

Wissenswertes über Herstellungsbeiträge 2023

 

Wichtige Fragen im Überblick: Hier

Hundesteuer

 

Ansprechpartner: Erreichbarkeit: Telefon: E-Mail:

Frau Kirchner

Montag - Freitag  08450 / 930-130 kirchner@karlskron.de

 

40,00 € für den ersten Hund

50,00 € für jeden weiteren Hund 

500,00 € für jeden Kampfhund

 

 

Friedhofsgebühren jährlich

 

Ansprechpartner: Erreichbarkeit: Telefon: E-Mail:

Herr Seidel

Montag - Freitag 08450 / 930-116

seidel@karlskron.de

 

  • Leichenhalle 200,00 € 
  • Familiengrab neuer Friedhof Karlskron (ohne Tieferlegungsmöglichkeit) 75,00 € 
  • Familiengrab übrige Friedhöfe (mit Tieferlegungsmöglichkeit) 91,00 € 
  • Einzelgrab neuer Friedhof Karlskron (ohne Tieferlegungsmöglichkeit) 67,00 € 
  • Einzelgrab übrige Friedhöfe (mit Tieferlegungsmöglichkeit) 77,00 €   
  • Urnennische 54,00 €
  • Urnengrab 58,00 €
  • Kindergrab für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr 58,00 €
  • Grabstätte für ungeborenes Leben 55,00 €

 

Verbesserungsbeiträge

Ansprechpartner: Erreichbarkeit: Telefon: E-Mail:

Herr Kahn

Montag - Freitag  08450 / 930-115 kahn@karlskron.de

 

 

Die Errichtung der Pumpstation Vakuum West, die Auflassung der Teichkläranlagen in den Gemeindeteilen mit Überleitung der Abwässer nach Karlskron, die Erneuerung/Erweiterung der Kläranlage Karlskron und die Ertüchtigung der Vakuumstationen und des Vakuumnetzes stellen eine Verbesserung für die gesamte Entwässerungseinrichtung dar. Die genaue Maßnahmenbeschreibung mit Lageplänen kann der Verbesserungsbeitragssatzung entnommen werden.

 

Die Gemeinde wird für diese Maßnahme Verbesserungsbeiträge von allen beitragspflichtigen Grundstückseigentümern erheben. Die Höhe des Beitrags kann noch nicht ermittelt werden, da die genauen Investitionskosten, der Anteil der Verbesserung, die Höhe der Zuwendungen durch den Freistaat Bayern und der Straßenentwässerungsanteil, der durch die Gemeinde zu tragen ist, erst nach Abschluss der Maßnahme feststehen.

Die Maßnahme hat im Jahr 2022 mit dem Bau der Vakuumstation West und der dazugehörigen Vakuumleitungen begonnen. Komplett abgeschlossen soll die Maßnahme im Jahr 2026 werden. -Zeitplan-

 

Der Gemeinderat hat beschlossen, Vorauszahlungen auf den Verbesserungsbeitrag zu erheben. In den Jahren 2023, 2024, 2025 und 2026 wird jeweils eine Vorauszahlungsrate erhoben werden. Im Jahr 2027 soll dann der Verbesserungsbeitrag unter Anrechnung der Vorauszahlungen abgerechnet werden.

 

Im März fanden drei Informationsveranstaltungen zum Thema "Abwasserkonzept der Zukunft" für die Bürger statt.

Präsentation zum Download: Bürgerversammlung 2023 Abwasserkonzept

 

 

Wir sind für Sie da!

Diese Kurzinformation soll Ihnen einen Überblick über das Beitragsrecht geben und helfen, den Beitragsbescheid, sowie die Gründe für den Erlass besser zu verstehen. Es handelt sich um eine vereinfachte Darstellung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Für weitere Fragen können Sie sich gerne persönlich oder telefonisch im Rathaus melden.

Wissenswertes über Herstellungsbeiträge 2023

 

Wichtige Fragen im Überblick:  Hier