Rückschnitt von überhängen Zweigen und Sträuchern im öffentlichen Raum

Rückschnitt von überhängen Zweigen und Sträuchern im öffentlichen Raum

Bäume, Bepflanzungen und Hecken sind so zu pflanzen und zu pflegen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden kann. Unter Herleitung der ständigen Rechtsprechung und Bezugnahme auf § 32 Abs. 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ist nach der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht über öffentlichen Fahrbahnen ein Lichtraumprofil von 4,50 m Höhe und über Geh- und Radwegen ein sogenanntes Lichtraumprofil von 2.50 Metern heranzuziehen.


Zum Schutz von Eigentum und Besitz sowie Leib und Leben von Menschen muss auf die Verkehrssicherungspflicht geachtet werden. Konkrete Gefahren im Einzelfall entstehen, wenn Fußgänger die Fahrbahn betreten müssen, Radfahrer durch  überhängende Zweige verletzt werden, Autos werden verkratzt oder Lkws können die Straße nicht mehr passieren. Bereits bei einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass es in überschaubarer Zukunft zu einer Schädigung der Gesundheit von Personen oder Beschädigung von Sachen kommt, begründet die Pflicht zum Rückschnitt von Bäumen und Stauden. Der überhängende Bewuchs stellt außerdem eine unzulässige Sondernutzung des öffentlichen Grundes dar. Wir bitten alle Grundstückseigentümer, die Situation des Bewuchses zum öffentlichen Straßengrund hin zu überprüfen und aus gegebenem Anlass einen unverzüglichen Rückschnitt zu veranlassen.

 

Die Gemeindeverwaltung weist daraufhin, das bei gefährlichen Auswüchsen kostenpflichtige Maßnahmen ergriffen werden können.

Rechtsgrundlage ist Art.29 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz


Anmerkung und Beachtung:

Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es demnach grundsätzlich verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

 

GANZJÄHRIG ZUGELASSENE AUSNAHMEN

Bestimmte Maßnahmen an Gehölzen sind indes weiterhin ganzjährig zugelassen. So gilt etwa das Verbot nicht für:

 

  • das Fällen oder Zurückschneiden von Bäumen auf Kurzumtriebsplantagen (z.B. für Christbäume), in gärtnerisch genutzten Grundstücken, (z.B. für die Gewinnung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder Grundstücken mit gezielter gärtnerischer Gestaltung - dazu gehört auch der Erwerbsgartenbau) sowie von Bäumen innerhalb des Waldes
  • schonende, fachgerechte Form- und Pflegeschnitte, z.B. an Bäumen in Grünanlagen, Sportplätzen, Straßengräben und Parks sowie parkartigen Beständen in Wohnanlagen zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen
  • die Fällung von Bäumen oder das Durchführen von Schnittmaßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gewährleistung der Verkehrssicherheit, falls die Maßnahme im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden kann
  • behördlich angeordnete Maßnahmen
  • behördlich durchgeführte oder zugelassene Maßnahmen, z.B. im Rahmen der Gewässerunterhaltung, wenn sie im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können
  • die Beseitigung von geringfügigem Gehölzbestand (z.B. einzelnen Ästen) im Zusammenhang mit der Ausführung eines zulässigen Bauvorhabens.