Ordnungswesen

Hinweis zum Abrennen von Kleinfeuerwerken in der Gemeinde Karlskron

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

 

in der Gemeinderatssitzung vom 07.04.2025 wurde das Thema „Abrennen von Kleinfeuerwerken“ behandelt, da es davor keine Konkrete Regelung in der Gemeinde Karlskron gab.

 

 

Kann man jetzt einen Antrag stellen?

Das Abrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 kann nicht per Antragstellung genehmigt werden, da der Gemeinderat beschlossen hat, dass solche Anträge in der Gemeinde Karlskron vorerst nicht eingeführt werden.

 

Welche Regelung gilt dann nun?

Da der Vorschlag abgelehnt wurde, gelten die herkömmlichen bundesweiten Rechtsvorschriften. Somit ist das Abrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit „31.12. bis 01.01.“ nicht erlaubt.

Bäume, Bepflanzungen und Hecken sind so zu pflanzen und zu pflegen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden kann. Unter Herleitung der ständigen Rechtsprechung und Bezugnahme auf § 32 Abs. 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ist nach der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht über öffentlichen Fahrbahnen ein Lichtraumprofil von 4,50 m Höhe und über Geh- und Radwegen ein sogenanntes Lichtraumprofil von 2.50 Metern heranzuziehen.

Zum Schutz von Eigentum und Besitz sowie Leib und Leben von Menschen muss auf die Verkehrssicherungspflicht geachtet werden. Konkrete Gefahren im Einzelfall entstehen, wenn Fußgänger die Fahrbahn betreten müssen, Radfahrer durch  überhängende Zweige verletzt werden, Autos werden verkratzt oder Lkws können die Straße nicht mehr passieren. Bereits bei einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass es in überschaubarer Zukunft zu einer Schädigung der Gesundheit von Personen oder Beschädigung von Sachen kommt, begründet die Pflicht zum Rückschnitt von Bäumen und Stauden. Der überhängende Bewuchs stellt außerdem eine unzulässige Sondernutzung des öffentlichen Grundes dar. Wir bitten alle Grundstückseigentümer, die Situation des Bewuchses zum öffentlichen Straßengrund hin zu überprüfen und aus gegebenem Anlass einen unverzüglichen Rückschnitt zu veranlassen.

Die Gemeindeverwaltung weist daraufhin, das bei gefährlichen Auswüchsen kostenpflichtige Maßnahmen ergriffen werden können.

Rechtsgrundlage ist Art.29 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Anmerkung und Beachtung:

Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es demnach grundsätzlich verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

GANZJÄHRIG ZUGELASSENE AUSNAHMEN

Bestimmte Maßnahmen an Gehölzen sind indes weiterhin ganzjährig zugelassen. So gilt etwa das Verbot nicht für:

  • das Fällen oder Zurückschneiden von Bäumen auf Kurzumtriebsplantagen (z.B. für Christbäume), in gärtnerisch genutzten Grundstücken, (z.B. für die Gewinnung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder Grundstücken mit gezielter gärtnerischer Gestaltung – dazu gehört auch der Erwerbsgartenbau) sowie von Bäumen innerhalb des Waldes
  • schonende, fachgerechte Form- und Pflegeschnitte, z.B. an Bäumen in Grünanlagen, Sportplätzen, Straßengräben und Parks sowie parkartigen Beständen in Wohnanlagen zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen
  • die Fällung von Bäumen oder das Durchführen von Schnittmaßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gewährleistung der Verkehrssicherheit, falls die Maßnahme im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden kann
  • behördlich angeordnete Maßnahmen
  • behördlich durchgeführte oder zugelassene Maßnahmen, z.B. im Rahmen der Gewässerunterhaltung, wenn sie im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können
  • die Beseitigung von geringfügigem Gehölzbestand (z.B. einzelnen Ästen) im Zusammenhang mit der Ausführung eines zulässigen Bauvorhabens.

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

vielerorts im Gemeindegebiet kommt es durch den Überwuchs an Hecken und Sträuchern sowie durch überhängende Äste zu Sichteinschränkungen und somit zur Gefährdung der Verkehrssicherheit.
Durch die oft schlechte Übersicht wird das Passieren von Kreuzungen für die Autofahrer und Fußgänger, vor allem für die Kinder, zu einer Gefahr.

Um Behinderungen zu vermeiden, muss das sogenannte Lichtraumprofil freigehalten werden. Das bedeutet, dass über Geh- und Radwegen eine lichte Höhe von 2,5 m und über Straßen eine Höhe von 4,5 m frei sein muss. Die seitliche Begrenzung ist identisch mit der Grundstücksgrenze und Straßenbegrenzungslinie.
Wir möchten Sie daher bitten, Ihre Hecken und Sträucher bzw. überhängende Äste entlang der öffentlichen Verkehrsflächen zurückzuschneiden. Auch Verkehrsschilder und Hydranten für die Feuerwehr müssen frei sein.


Auch weisen wir höflich darauf hin, dass Sie nach dem geltenden Verkehrsrecht verpflichtet sind, unserer Bitte Folge zu leisen. Andernfalls müssen wir uns leider eine kostenpflichtige Ersatzvornahme vorbehalten.

Wir danken im Voraus für Ihr Verständnis und Entgegenkommen.

Ihre Gemeindeverwaltung

 

 


Abweichend gilt gemäß § 39 Abs. 5 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz

 

Diese Maßnahmen sind auch im Zeitraum 01. März bis 30. September zulässig.

 

Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für

 1.behördlich angeordnete Maßnahmen,
 2.Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
  a)behördlich durchgeführt werden,
  b)behördlich zugelassen sind oder
  c)der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
 3.nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,

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