Grundsteuer – Pflicht zur Anzeige von Änderungen am Grundbesitz

Grundsteuer – Pflicht zur Anzeige von Änderungen am Grundbesitz

Grundsteuer - Pflicht zur Anzeige von Änderungen am Grundbesitz

 

Zum Stichtag 1. Januar 2022 wurde für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab 1. Januar 2025 festgestellt. Ändert sich nach dem Stichtag 1. Januar 2022 etwas am Grundbesitz so sind Sie als Eigentümerin oder Eigentümer des Grundbesitzes gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt sämtliche Änderungen anzuzeigen. Sie werden dazu nicht gesondert aufgefordert.

 

Was muss gemeldet werden?

Sie müssen das Finanzamt darüber informieren, dass

  • sich die tatsächlichen Verhältnisse des Grundbesitzes (u. a. Fläche, Nutzung) geändert haben, z. B. – Ein Wintergarten wurde angebaut.

- Ein Haus wurde abgerissen.

- Die Größe des Flurstücks hat sich geändert.

- Das Gebäude ist erstmals denkmalgeschützt.

- Die bisherige Wohnung wird jetzt an eine Arztpraxis vermietet.

- Eine bisher landwirtschaftlich genutzte Wiese wurde zu Bauland.

- Eine bisher landwirtschaftlich genutzte Scheune wird jetzt an einen Gewerbebetrieb vermietet.

  • eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist, z. B.

- Ein Mietshaus wurde in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt.

  • eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu besteuern ist, z. B.

- Das Bürogebäude wurde bisher durch eine Behörde und wird jetzt von einer Anwaltskanzlei genutzt.

  • eine wirtschaftliche Einheit erstmals ganz oder teilweise für steuerbefreite Zwecke genutzt wird
  • sich bei einem ganz oder teilweise grundsteuerbefreiten Grundbesitz die Eigentumsverhältnisse geändert haben
  • sich bei einem Gebäude, das auf einem fremden Grund und Boden steht, die (wirtschaftliche) Eigentümerin oder der (wirtschaftliche) Eigentümer geändert hat.

 

Sie müssen die Änderung(en) auch dann anzeigen, wenn diese auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten.

Ändern sich nur die Eigentümerinnen und Eigentümer, weil der ganze Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, müssen Sie dies nicht anzeigen.

 

Wer muss die Änderung(en) anzeigen?

  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks oder eines Betriebs der Land- und Fortwirtschaft
  • bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, die Erbbauberechtigten
  • bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden:

- für den Grund und Boden: die Eigentümerinnen und Eigentümer des Grund und Bodens

- für die Gebäude: die Eigentümerinnen und Eigentümer des Gebäudes

Gehört der Grundbesitz mehreren Personen, genügt es, wenn eine Person die Anzeige abgibt.

 

Wie kann ich die Änderung(en) anzeigen?

 Sie können die Änderung(en) am Grundstück bzw. am Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über

  • den Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder
  • eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis BayGrSt 4)

anzeigen.

Die Vordrucke erhalten Sie online unter www.grundsteuer.bayern.de oder bei Ihrem Finanzamt.

Diese können Sie über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de oder auch in Papierform übermitteln.

 

Wo finde ich weitere Informationen?

 Hilfen zum Ausfüllen der Grundsteueränderungsanzeige und der Grundsteuererklärung sowie weitere Informationen finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: