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Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
Erstmalige Anlegung (Art. 67 Abs. 3, Art. 3 BayStrWG)
Inhalt:
Begründung:
Widmung einer öffentlichen Verkehrsfläche
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
Erstmalige Anlegung (Art. 67 Abs. 3, Art. 3 BayStrWG)
Die Gemeinde Karlskron als örtlich zuständige Straßenbaubehörde, hat folgende Straße als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne von Art.6 Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) gewidmet:
Die im Lageplan gekennzeichnete Fläche der Ortstraße Tulpenstraße mit der Flur- Nr.444/10 Gemarkung Karlskron ist ordnungsgemäß hergestellt und hat die Funktion einer Ortsstraße. Die Gemeinde Karlskron ist Eigentümerin der Fläche. Die Fläche ist gemäß Art. 6 i.V.m. Art.46 Nr. 2 BayStrWG als Ortsstraße zu widmen.
Die Verfügung gilt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung an der Gemeindetafel als bekannt gegeben.
Die Widmungsunterlagen können montags bis freitags von 08.00 - 12.00 Uhr sowie nach Vereinbarung im Rathaus Karlskron, in der Kämmerei Fachbereich - Beitragswesen- Zimmer 111 Hauptstr.34, 1. Stock, eingesehen werden.
Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:
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