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Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) Erstmalige Anlegung (Art. 67 Abs. 3, Art. 3 BayStrWG)
Inhalt:
Widmung einer Straße
Begründung:
Die Gemeindeverbindungsstraße soll dem öffentlichen Verkehr frei gegeben werden.
1. Straßenbeschreibung
Straße: GVS Josephenburg/Wiesenstraße
Stadt/Gemeinde: Karlskron;
Landkreis: Neuburg-Schrobenhausen;
Widmungsbeschränkung: ;
Flurnummern: 385/1 TF, Gemarkung Karlskron; 476/49, Gemarkung Karlskron; 476/2 TF, Gemarkung Karlskron; 474/41, Gemarkung Karlskron; 474/2, Gemarkung Karlskron; 474/35, Gemarkung Karlskron; 474/3 TF, Gemarkung Karlskron;
Anfangspunkt: Ortsstraße Josephenburg;
Endpunkt: Ortsstraße Wiesenstraße;
Länge: 1,641 km;
Straßenbaulastträger: Gemeinde Karlskron;
2. Verfügung
Die unter 1. Bezeichnete gebaute Straße ist als Gemeindeverbindungsstraße zu widmen.
Die Widmungsunterlagen können montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie nach
Vereinbarung im Rathaus der Gemeinde Karlskron, Zimmer 111, Hauptstr.34, 1. Stock
eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in 80335 München Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstr.30, 80335 München
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Karlskron, 06.08.2026
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