Bescheide Verbesserungsbeitrag – Berechnung Geschoßfläche

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Die Bescheide zur 1. Vorauszahlung auf den Verbesserungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Karlskron wurden diese Woche von der Gemeinde versendet. Aufgrund der vielen Nachfragen zur Berechnung der Geschoßflächen, möchten wir nochmal explizit auf die Berechnungsmethode hinweisen. Grundlage der Berechnung ist die Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Karlskron. Demnach gilt folgende Regelung:

 

Die Geschossfläche berechnet sich nach den Außenmaßen der Gebäude in den einzelnen Geschossen.

Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen.

Das Dachgeschoss wird mit einberechnet, soweit es ausgebaut ist. Hierbei ist die begehbare Höhe zur Dachschräge unerheblich. Lediglich abgemauerte Flächen werden abgezogen.

 

Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtline hinausragen.

Garagen sind beitragspflichtig, sobald sie einen Zugang zum Wohnhaus (auch wenn der Zugang nur über einen überdachten Eingangsbereich erfolgt) haben oder tatsächlich an die Abwasserversorgungsanlage angeschlossen sind.

 

Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude (-teile), die tatsächlich einen Abwasseranschluss haben.

Bei unbebauten Grundstücken werden zunächst 25 % der Grundstücksfläche als fiktive Geschossfläche angesetzt.

 

Vielflach wird auch die Differenz der gemeindlichen Geschoßfläche zu der vom Wasserzweckverband Arnbachgruppe berechneten Geschoßfläche angesprochen. Der Wasserzweckverband berechnet die Geschoßfläche für die Wassergebühren bzw. für den Herstellungsbeitrag zur Wasserversorgung nach deren eigener Satzung. Die Regelungen zur Berechnung sind und waren teilweisen unterschiedlich, so dass hier auch größere Differenzen vorhanden sein können.

 

Nähere Erläuterungen zum Thema Verbesserungsbeitrag finden sie hier (Verbesserungsbeiträge).